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Baugewerbe: Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

07. 02. 2019

Quelle: ZDB

Baugewerbe: Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) führen zu einer höheren Deponierung von Bauabfällen.

Derzeit laufen die Beratungen in den Bundesländern zum Referentenentwurf der Mantelverordnung, der inklusive rund 300 Änderungsanträgen seit September 2019 im Bundesrat hängt.

Dieses nahmen Vertreter des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, der Bauverbände NRW, des Verbands Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus sowie des Deutschen Abbruchverbands zum Anlass, sich zu einem Gespräch mit der nordrhein-westfälischen Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Ursula Heinen-Esser, in Düsseldorf zu treffen.

Die Verbände äußerten gegenüber der Umweltministerin ihre Bedenken, dass die neuen Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung zu einer relevanten Verschiebung der Stoffströme in Richtung Deponierung führen. Insbesondere die Beispiele aus der Praxis legen die zukünftigen Probleme mit den im Referentenentwurf zur Mantelverordnung getroffenen Regelungen zum Einbau von Ersatzbaustoffen offen.

So berichtet der Geschäftsführer des größten, bundesweit agierenden Abbruchunternehmens aus NRW von einem aktuellen Bauvorhaben. Hier wird ein ehemalig industriell genutztes Areal von ca. 60 ha Größe für eine künftige Gewerbenutzung entwickelt. Das Abbruchmaterial aus dem Rückbau der oberirdischen Bausubstanz sowie angeliefertes RC-Material in einer Größenordnung von 1,1 Mio. t kann in Übereinstimmung mit den aktuellen Materialwerten aus dem Verwertererlass NRW (Erlass zur Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau) zur notwendigen Nivellierung der Fläche eingesetzt werden. Bringt man die neuen Materialwerte aus dem Entwurf der Mantelverordnung in Ansatz, müsste das jetzt genutzte RC-Material aufgrund des sensibleren Wertes für PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) im Feststoff fast vollständig auf einer Deponie entsorgt und Ersatzmaterial antransportiert werden. Folge wären mehrere tausend LKW-Fahrten zum Abtransport des Abbruchmaterials und zur Anlieferung neuen Materials. Dabei gibt das Abbruchunternehmen zu Bedenken, dass die Verwendung von RC-Materialien bisher nirgendwo zu schädlichen Grundwasser- oder Bodenveränderungen geführt hat, zumal die Gesamtfläche nahezu vollständig mit Gebäuden oder Verkehrswegen versiegelt werden soll. Ungeachtet der umweltrelevanten Folgen durch die Baustellenlogistik und dem Wegfall von Deponiekapazitäten wäre der beschriebene Fall mit einer Kostensteigerung von ca. 10 Mio. EUR verbunden.

Einen ähnlichen Fall schildert auch ein Straßen- und Tiefbauunternehmer aus Dortmund. Er macht auch darauf aufmerksam, dass viele Flächen in NRW stark urban überprägt sind und eine Schadstoffvorbelastung aufweisen. Dies müsse beim Einsatz von Recyclingmaterial in einem angemessenen Umfang Berücksichtigung finden.

Überlegungen des Ministeriums, den in § 20 des Entwurfs zur EBV geregelten Produktstatus der besten Materialklassen ganz aus der Verordnung herauszunehmen, wurden seitens der anwesenden Unternehmen und Verbände entschieden abgelehnt.

 

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