Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugenh Kfz-Steuer

05. 02. 2019

ZDH NEWS

Neueinstufungen von Handwerksfahrzeugen im Bereich der Kfz-Steuer


Kfz-Steuerbescheide des Zoll verändern steuerliche Einstufung von Handwerksfahrzeugen von Lkw zu Pkw. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit.

Seit Ende Dezember 2018 häufen sich Fälle, in denen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als „Lkw“ gelten und bislang auch steuerrechtlich wie ein Nutzfahrzeug behandelt wurden, durch die Zollbehörden in Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als „Pkw“ eingestuft werden. Mit der Neueinstufung verbunden sind teils jährliche Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.

Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere so-genannte (meist privat genutzte) „Pick Ups“ neu zu bewerten. Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn die Prägung des Fahrzeugs durch Personenbeförderung überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Auch die Rechtsprechung hat diesbezüglich schon länger argumentiert, dass nicht zu-letzt aus ökologischen Gründen eine Besteuerung solcher Fahrzeuge mit der höheren Pkw-Steuer vorzunehmen sei.

Dieses Bestreben wirkt sich jedoch zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk aus, insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen. Schon früher gab es – je nach Handhabung durch die Länder – vereinzelt solche Fälle, bei denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass die Fläche der Personenkabinen nicht dominiert.

Seit 2014 ist der Bund für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze zur Umsetzung des § 18 Abs. 12 KraftStG genutzt und auf dieser Basis Neueinstufungen vorgenommen und geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät deshalb in diesen Fällen dazu, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Der ZDH (Abt. Wirtschaft, Energie, Umwelt und Abt. Steuerpolitik) sammelt aktuelle entsprechende Fälle und wird in Kürze mit dem BMF in Kontakt treten, um hier eine handwerksgerechte Lösung zu erreichen.

 

Quelle: ZDH im Januar 2019

 

 

Kontakt

Landesverband Bauhandwerk Brandenburg und Berlin e.V.

Andrea Eberhardt

Otto-Erich-Straße 11 -13

14482 Potsdam

 

Tel (0331) 270 02 33

Fax (0331) 270 56 33

Mail

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

Keine Veranstaltungen gefunden

Partner

HDB

 

Fachverband

Zentralverband